Erbschaftsteuer

In Deutschland wird bei einem Erwerb von Todes wegen eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer erhoben. Rechtsgrundlage ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Die zu zahlende Steuer knüpft an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmers an.
Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlautend geregelt.
Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen im wesentlichen

  1. der Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbschaft, Vermächtnis)
  2. die Schenkungen unter Lebenden

Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, einschließlich des Auslandsvermögens.
Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder Erbe zum Todeszeitpunkt im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Nicht das gesamte hinterlassene Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer.

Steuerfrei bleibt unter anderen der hinterlassene Hausrat, wenn der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt.

Der Erwerb von selbstgenutztem Wohnraum in Deutschland oder einem Mitgliedsland der EU durch Erbschaft oder Schenkung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Kinder oder – im Falle ihres Vorversterbens – Enkel sind bezüglich eines von ihnen geerbten bebauten Grundstücks von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie die Selbstnutzung unverzüglich aufnehmen und die Wohnfläche der Immobilie 200 m² nicht übersteigt.

Je nach Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker) werden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I:

  • Ehegatte, Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder
  • Eltern und Voreltern (das sind Großeltern, Urgroßeltern usw.) bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall – § 2301 BGB)

Steuerklasse II:

  • Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I)
  • Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten und Neffen),
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