ZUR STRAFFREIHEIT DURCH WIRKSAME SELBSTANZEIGE
Steuerstrafrecht

Unsere Spezialisierung und Erfahrung in den Bereichen Steuerrecht sowie Strafrecht ermöglicht eine optimale Vertretung Ihrer Interessen in einem möglichen Steuerstrafverfahren. Wir stehen Ihnen als Steuer- und Rechtsberater zur Seite und übernehmen für Sie die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Steuerhinterziehung | STEUERSTRAFRECHT
Zur Straffreiheit durch wirksame Selbstanzeige!
Durch den § 371 AO wird dem Steuersünder die Möglichkeit eingeräumt eine strafbefreiende Selbstanzeige bei einer begangenen Steuerhinterziehung zu verfassen. Sinn und Zweck dieser Option ist die vom Gesetzgeber angestrebte Verwirklichung der Besteuerung des bisher unversteuert gebliebenen Vermögens sowie das Streben nach der Aufdeckung bisher geheim gehaltener Steuerquellen. Somit kann der Steuersünder zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und der von ihm verursachte Schaden wieder gut gemacht werden, indem er die von ihm hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessenen Frist entrichtet.
Die Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige bei dem Tatbestand der Steuerhinterziehung sind in der Abgabenordnung selbst definiert. Gemäß § 371 AO tritt nach einer begangenen Steuerhinterziehung Straffreiheit ein, wenn der Steuersünder zu allen unverjährten Straftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, ergänzt oder nachholt. Des Weiteren darf gemäß § 371 Abs. 2 AO keine Sperrwirkung eintreten sein und nach § 371 Abs. 3 AO muss die hinterzogene Steuer vom Steuersünder nachgezahlt werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Straffreiheit eintritt, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Finanzbehörde die Ermittlungen gegen den Steuersünder beginnt und die hinterzogene Steuer innerhalb einer von der Finanzbehörde zu setzenden Frist nachentrichtet.
Ein amtlich vorgeschriebenes Formular für die Anzeige sowie die Steuerberichtigung gibt es laut Gesetz nicht. Somit muss die Berichtigungserklärung nicht zwangsläufig in der gleichen Form wie die ursprüngliche Steuererklärung erfolgen. Es werden lediglich die inhaltlichen Anforderungen durch die AO definiert, die Form der Anzeige und Berichtigung ist frei wählbar. Es empfiehlt sich die Schriftform zu wählen, allein schon aus Beweissicherungsgründen. Ebenfalls muss das Wort Selbstanzeige in dieser auch nicht wörtlich auftauchen. Ebenso wenig muss die Anzeige vom Steuersünder selbst verfasst werden, hierbei kann ein Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht unterstützen. Dies ist auch zu empfehlen, um auch alle Aspekte für eine wirksame und strafbefreiende Selbstanzeige zu berücksichtigen.
Adressat der Anzeige ist gemäß § 371 AO die Finanzbehörde. Somit ist die Einreichung dieser beispielsweise bei dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder jedem Finanzamt möglich. In der Regel empfiehlt es sich, dies beim zuständigen Finanzamt vor Ort zu machen, welches sachlich und örtlich für den Steuerpflichtigen zuständig ist.
Nach Meldung der Steuerhinterziehung beim der zuständigen Stelle wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und zunächst geprüft, ob gegen den Steuerhinterzieher bereits Ermittlungen laufen. Ist dies nicht der Fall und wurden alle inhaltlichen Anforderungen an die Voraussetzungen des § 371 AO eingehalten, müssen in der Regel die bisher unentdeckt gebliebenen Erträge aus Auslandsgeschäften plus aufgelaufene Zinsen an das Finanzamt zurückgezahlt werden.
Unsere Spezialisierung und Erfahrung in den Bereichen Steuerrecht sowie Strafrecht ermöglicht eine optimale Vertretung Ihrer Interessen in einem möglichen Steuerstrafverfahren. Wir stehen Ihnen als Steuer- und Rechtsberater zur Seite und übernehmen für Sie die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.