Das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz im Überblick
Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Die Regelung der Erbschaftssteuer sowie Schenkungssteuer ist in Deutschland im Erbschaftsteuergesetz, kurz ErbStG genannt, verankert. Im Rahmen dieses Gesetzes gibt es drei Steuerklassen, welche sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erblassers zu dem Erben bestimmen, sowie sieben verschiedenen Steuersätzen, die sich je nach Steuerklasse sowie Höhe des geerbten Vermögens richten.
Gemäß den Vorschriften des Erbschaftsteuer löst jeder unentgeltliche Erwerb eine der beiden nachfolgend genannten Steuern aus. Bei einem Erwerb von Todes wegen fällt Erbschaftsteuer an, bei einem Erwerb unter Lebenden hingegen die Schenkungsteuer.
Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der Steuer der gesamte Vermögensanfall, einschließlich des Auslandsvermögens. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht besteht, wenn der Erblasser oder Erbe zum Todeszeitpunkt im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nicht das gesamte hinterlassene Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer. Steuerfrei bleibt unter anderen der hinterlassene Hausrat, wenn der Wert insgesamt 41.000 € nicht übersteigt.
Der Erwerb von selbst genutztem Wohnraum in Deutschland oder einem Mitgliedsland der EU durch Erbschaft oder Schenkung ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
Kinder oder – im Falle ihres Vorversterbens – Enkel sind bezüglich eines von ihnen geerbten bebauten Grundstücks von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie die Selbstnutzung unverzüglich aufnehmen und die Wohnfläche der Immobilie 200 m² nicht übersteigt.
Je nach Verhältnis des Erben (Beschenkten) zum Erblasser (Schenker) werden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
- Ehegatte, Lebenspartner
- Kinder und Stiefkinder
- Abkömmlinge dieser Kinder und Stiefkinder
Eltern und Voreltern (das sind Großeltern, Urgroßeltern usw.) bei Erwerb von Todes wegen (Erbschaft, Schenkung auf den Todesfall – § 2301 BGB)
Steuerklasse II:
- Eltern, Voreltern (soweit nicht in Steuerklasse I)
- Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Nichten und Neffen),
- Schwiegerkinder, Stief- und Schwiegereltern
- geschiedene Ehepartner und auch Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Steuerklasse III:
alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde)
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl im Erbfall als auch für Schenkungen gilt. Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Der Freibetrag beträgt für
- den Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €;
- jedes Kind/Stiefkind: 400.000 €;
- jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
- jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
- jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
- jede Person aus Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen) oder III (z. B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €.
Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 €.
- Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
- Abziehbar sind:
- Schulden des Erblassers
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
- die Kosten für Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege
- Einkommensteuernachzahlungen.
- Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen
Steuergestaltung bzw. -vermeidung
Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:
- Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrags (alle zehn Jahre)
- Zuweisung einer günstigeren Steuerklasse für den Erben durch Adoption oder Heirat
- gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) und Einräumung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im Falle des Todes des ersten Ehepartners;
- Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
- Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker
Bei Nachweis eines geringeren Immobilienwertes (z. B. durch Gutachten) ist der niedrigere Wert anzusetzen.
alle übrigen Personen (etwa Lebensgefährten, Freunde)
Jedem Erwerber steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl im Erbfall als auch für Schenkungen gilt. Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Der Freibetrag beträgt für
- den Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €;
- jedes Kind/Stiefkind: 400.000 €;
- jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €;
- jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €;
- jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €;
- jede Person aus Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen) oder III (z. B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €.
Zusätzlich wird beim Erbfall dem überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und den Kindern ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Ehegatte/Lebenspartner: 256.000 €.
- Abzug von Nachlassverbindlichkeiten
- Abziehbar sind:
- Schulden des Erblassers
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
- die Kosten für Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege
- Einkommensteuernachzahlungen.
- Steuertarif für Erbfälle und Schenkungen
Steuergestaltung bzw. -vermeidung
Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:
- Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungssteuerfreibetrags (alle zehn Jahre)
- Zuweisung einer günstigeren Steuerklasse für den Erben durch Adoption oder Heirat
- gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) und Einräumung von Vermächtnissen zugunsten der Kinder im Falle des Todes des ersten Ehepartners;
- Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen
- Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker
Bei Nachweis eines geringeren Immobilienwertes (z. B. durch Gutachten) ist der niedrigere Wert anzusetzen.
Erstellung der Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärung
Wir beraten Sie umfassend und kompetent auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts und erstellen für Sie die relevante Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung.
Zur Abgabe einer Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung verpflichtet sind insbesondere natürliche Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Notarielle Beurkundung der relevanten Unterlagen
Wir helfen Ihnen auch dabei die relevanten Schriftstücke wie Testamente, gemeinschaftlicheTestamente bzw. Berliner Testamente für Ehegatten sowie Erbverträge zu erstellen und direkt notariell beurkunden zu lassen. Durch die enge Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner, den Rechtsanwälten Schmidt – Rechtsanwälte und Notare -, können wir Ihnen den allumfassenden Service aus einer Hand anbieten.
Ganzheitliche Beratung rund um das Thema Erbrecht
Komplexe erbrechtliche und erbschaftsteuerrechtliche Fragestellungen bedürfen einer kompetenten und ganzheitlichen Beratung im Bereich des Zivil- und Steuerrechts. Damit zivilrechtlich als auch steuerrechtlich die gewünschten optimalen Ziele erreicht werden, arbeiten wir sehr eng mit unserem Kooperationspartner, den Rechtsanwälten Schmidt – Fachanwälte und Notare – in Bochum, zusammen.