Steuerfahndung – Steuerhinterziehung

Vertretung Ihrer Interessen in einem möglichen Steuerstrafverfahren

Unsere Spezialisierung und Erfahrung in den Bereichen Steuerrecht sowie Strafrecht ermöglicht eine optimale Vertretung Ihrer Interessen in einem möglichen Steuerstrafverfahren. Wir stehen Ihnen als Steuerberater zur Seite und übernehmen für Sie die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Durchsuchung der Steuerfahndung bei Verdacht auf Steuerhinterziehung

Die Steuerfahndung ist eine Einrichtung der deutschen Landesfinanzbehörden. Gemäß § 208 AO hat die Steuerfahndung die Aufgabe, Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten aufzudecken sowie die Besteuerungsgrundlagen dieser Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten zu ermitteln. Darüber hinaus gehört es zum Aufgabengebiet der Steuerfahnder neue unbekannte Steuerfälle aufzudecken.

Grundsätzlich sind die Steuerfahnder bei einem konkreten Verdacht einer Steuerstraftat zu allem befugt, d.h. von Durchsuchung bis zur Beschlagnahme. Wenn der Verdacht einer Steuerhinterziehung naheliegt und die Steuerbehörden davon Kenntnis erlangt haben, erfolgt beim Steuersünder in der Regel zunächst eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung. Dass ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, erfährt der Steuersünder oftmals erst, wenn die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür steht und in der Wohnung oder dem Betrieb des Beschuldigten nach relevanten Unterlagen sowie Beweisen suchen möchte, die zur Aufklärung der Steuerstraftat dienen und diese beweisen können.

Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss enthält Informationen darüber, welcher Verdacht genau besteht und worauf der Verdacht einer Steuerstraftat basiert. Konkret bedeutet das, dass im Durchsuchungsbeschluss konkrete Angaben zur Steuerart, für die ein Verdacht der Hinterziehung besteht, die betroffenen Jahre sowie der inhaltliche Gegenstand der Steuerhinterziehung angegeben werden müssen.

Solch eine Durchsuchung kann sich für den Beschuldigten und insbesondere die Familienmitglieder oder auch Angestellte aufgrund der ungewöhnlichen Situation als außerordentlich belastend erweisen. Dadurch sollte in solch einer Situation stets darauf geachtet werden, einen ruhigen Kopf zu bewahren und der Beschuldigte sollte schnellstmöglich einen Steuerberater bzw. Steuerstrafverteidiger kontaktieren und mit diesen absprechen, wie sie sich am besten in der Situation verhalten sollen und welche Aussagen von ihrer Seite aus getroffen werden können.

Neben der Durchsuchung kann auch ein weiteres Zwangsmittel durchgesetzt werden- die Beschlagnahme von Gegenständen. Die Steuerfahndung kann für das Verfahren relevante Gegenstände wie z.B. analoge Medien wie Ordner mit Unterlagen, aber auch digitale Medien wie Computer oder Datenträger (CD´s, Sticks, Festplatten oder Speicherkarten) beschlagnahmen, wenn diese zur Aufklärung des Falls von Bedeutung sind. Darüber hinaus ist die Finanzbehörde dazu befugt, auch Telefone abzuhören. Dies ist allerdings nur mit einem richterlichen Beschluss möglich.

Bei einer solchen Maßnahme der Steuerfahndung besteht die Möglichkeit seitens des Beschuldigten Rechtsmittel einzulegen.
In solch einem Fall stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Steuerrecht gerne zur Verfügung und beraten Sie.