Vertretung im Steuerstrafverfahren
Unsere langjährige Erfahrung auf dem Gebiet ermöglicht eine optimale Vertretung Ihrer Interessen in einem möglichen steuerlichen Strafverfahren. Wir unterstützen Sie sowohl als Steuerberater und stehen Ihnen in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Schmidt, Bochum als Rechtsberater zur Seite.
Zusammenspiel von Steuerberatern und Fachanwälten
Unsere Mandanten profitieren durch die Zusammenarbeit unserer Steuerberater und den Fachanwälten für Steuerstrafrecht unseres Kooperationspartners, der Schmidt Rechtsanwälte in Bochum. Während die Steuerberater sich um die steuerlichen Deklarationspflichten und die Bewertung von steuerrechtlichen Sachverhalten kümmern, sind die Fachanwälte für die anwaltliche Vertretung der Mandanten im Rahmen des Steuerstrafverfahrens zuständig.
Das Steuerstrafrecht umfasst alle Gesetze, die Sanktionen aufgrund von Verstößen gegen das Steuerrecht vorsehen. Somit umfasst es die strafrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit den Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB). Die am häufigsten begangene Straftat in diesem Bereich ist die sogenannte Steuerhinterziehung.
Das Steuerstrafrecht regelt neben der Steuerhinterziehung auch noch andere Steuerdelikte wie beispielsweise die leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abgabenordnung, aber auch das Delikt der Steuergefährdung im Sinne des § 379 Abgabenordnung.
Die strafbefreiende Selbstanzeige
Das Steuerstrafrecht sieht grundsätzlich die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige vor. Allerdings ist eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn sie wirksam ist. Das bedeutet, dass die Selbstanzeige alle Tatbestände in vollem Umfang enthalten muss, die zur Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung beigetragen haben. Sofern diese Voraussetzung erfüllt ist, kann mit Straffreiheit gerechnet werden. Da die Selbstanzeige nachträglich, d.h. nach Abgabe, nicht mehr änderbar ist, sollten sie fehlerfrei sein.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung einer fehlerfreien Selbstanzeige.