Hinterziehung von Umsatzsteuer
Unsere Spezialisierung und Erfahrung in den Bereichen Steuerrecht sowie Strafrecht ermöglicht eine optimale Vertretung Ihrer Interessen in einem möglichen Steuerstrafverfahren. Wir stehen Ihnen als Steuerberater zur Seite und übernehmen für Sie die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Steuerstrafrecht
Im Steuerstrafrecht spielt die Umsatzsteuer eine relevante Rolle, da gerade diese die Steuerart ist, die in besonderer Weise bei Ermittlungsverfahren zur Steuerhinterziehung herangezogen wird. Der Umsatzsteuer unterliegen gem. § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) die sog. steuerbaren Umsätze. Der Steuersatz liegt hier bei 19%, für einige Ausnahmen beträgt der Steuersatz lediglich 7%.
Grundsätzlich können sich Unternehmer bzw. Gewerbebetreibende gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Steuer, welche für Lieferungen oder sonstige Leistungen von anderen Unternehmen für ihr Unternehmen festgesetzt worden ist, im Rahmen eines Vorsteuerabzugs vom Finanzamt erstatten lassen.
In der Praxis führt der Missbrauch des Vorsteuerabzugs häufig dazu, dass Steuern unberechtigt erstattet werden. Insbesondere fällt in diesem Zusammenhang oft der Begriff des Umsatzsteuerkarussells.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Umsatzsteuerhinterziehung. Jeder Unternehmer bzw. Gewerbebetreibende, der nicht unter die Kleinunternehmerregelung fällt oder aus anderen Gründen der Umsatzsteuerbefreiung unterliegt und somit umsatzsteuerpflichtig ist, ist dazu verpflichtet unterjährig Umsatzsteuervoranmeldungen sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Eine Steuerhinterziehung kann im Rahmen der Abgabe dieser Erklärungen erfolgen, indem die Umsätze in zu geringem Umfang angegeben werden oder die Vorsteuerbeträge in zu hohem Umfang aufgeführt werden. Eine weitere Variante der Steuerhinterziehung ist die Form der Unterlassung. Diese tritt ein, wenn als Unternehmer bzw. Gewerbebetreibender trotz steuerrechtlicher Verpflichtung davon absieht, eine Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Der Tatbestand der Hinterziehung von Umsatzsteuern wird durch den Steuersünder auch verwirklicht, wenn Vorsteuerabzüge aus Scheinrechnungen geltend gemacht werden. Hierbei führt auch schon das bloße Ausstellen einer solchen Scheinrechnung steuerrechtlich gesehen zu einem Straftatbestand, da es sich um eine Fälschung von Urkunden i.S.d. Strafgesetzbuches handelt. Die Hinterziehung von Umsatzsteuern führt jedoch erst mit der Einreichung der Rechnung zum Vorsteuerabzug bei der zuständigen Finanzbehörde zum Steuerbetrug.
Eine Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer/Vorsteuer kann auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde keine Steuerschulden hat. Das kleine Beispiel verdeutlicht den Fall: Ein Steuerpflichtiger hat gegenüber der Steuerbehörde Umsatzsteuer in Höhe von 10.000 EUR nicht angezeigt, gleichwohl hat er einen Vorsteuererstattungsanspruch von 15.000 EUR gegen die Steuerbehörde, welche ebenfalls nicht angezeigt wurden. D.h. grundsätzlich würde sich ein Erstattungsanspruch ergeben.
Allerdings erfolgt dennoch eine Hinterziehung von Steuern, da die Saldierung von verschiedenen Steuerposten nicht gestattet ist. Es geht hierbei nicht um die Tatsache, ob der Steuerpflichtige eine Erstattung erhält oder eine Nachzahlung schuldet, sondern vielmehr darum, dass an die Finanzbehörde korrekte und vollständige Angaben übermittelt worden sind.
Auch bei Hinterziehung von Umsatzsteuer kann ein Steuerstrafverfahren umgangen werden, wenn eine Selbstanzeige aufgesetzt wird und alle richtigen Angaben im Hinblick auf die Umsatzsteuer dargelegt werden.