Steuerhinterziehung aus Erbfällen
Unsere Spezialisierung und Erfahrung in den Bereichen Steuerrecht sowie Strafrecht ermöglicht eine optimale Vertretung Ihrer Interessen in einem möglichen Steuerstrafverfahren. Wir stehen Ihnen als Steuerberater zur Seite und übernehmen für Sie die Verteidigung gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung.
Steuerstrafrecht
Nach dem Tod eines nahen Familienangehörigen erbt man in der Regel aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testamentes das Vermögen des Erblassers. Das Steuerrecht sieht grundsätzlich die Erhebung von Erbschaftssteuer auf den Erwerb von Todes wegen vor. Folglich ist eine Erbschaft, abgesehen von dem Tod des Familienmitgliedes, eigentlich eine positive Angelegenheit.
In einigen Fällen kann diese jedoch auch mit diversen Unannehmlichkeiten verbunden sein. Seit einigen Jahren sind insbesondere die Themen wie Steuerhinterziehung sowie Schwarzgeld relevante Themengebiete für das Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Schwarzgeld impliziert Risiken und dass diese Risiken kaum zu beherrschen sind, ist durch die Medien in letzter Zeit oft deutlich geworden. Denn die Steuerbehörden sind im Bereich der Steuerfahndung intensiver tätig geworden und darüber hinaus sind die Steuerfahnder auch durchaus erfolgreich auf dem Gebiet der steuerstrafrechtlichen Verfolgung von Steuersündern.
In der Praxis findet sich oftmals folgendes Szenario: Eine Vielzahl von Erben müssen nach dem Tod des Erblassers feststellen, dass Sie Vermögen geerbt haben, welches unter § 370 AO fällt und somit dem Grunde nach der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäß Steuerstrafrecht für den Erblasser erfüllt wäre. Die meisten Steuersünder besitzen sogenannte Schwarzgeld-Konten in Steueroasen wie der Schweiz, den Cayman Islands oder auch Luxemburg.
Wenn man solch ein Erbe antritt und entdeckt, dass sich Schwarzgeld im Nachlass befindet, führt das in der Regel zu einer großen Belastung für die Erben. Die daraus resultierenden steuerrechtlichen bzw. etwaigen steuerstrafrechtlichen Konsequenzen sind für den Erben auf den ersten Blick nicht immer abschätzbar.
Grundsätzlich gilt, dass eine vom Erblasser begangene Steuerstraftat den Erben strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Allerdings ist der Erbe dazu verpflichtet, eine Nacherklärung beim Finanzamt durchzuführen, wenn der Erblasser sein Vermögen nicht korrekt beim Finanzamt angegeben hat und der Erbe Kenntnis davon erlangt hat. Sobald der Erbe davon erfährt, dass der Erblasser unvollständige Angaben in den Einkommenssteuererklärungen gemacht hat, indem er bspw. erstmals von einem Schwarzgeld Konto erfährt und nach der Überprüfung der Steuererklärung feststellt, dass Erträge aus der Verzinsung des Kontos nicht in der Steuererklärung angegeben waren, ist dieser dazu verpflichtet, dem Finanzamt die richtigen Erträge zu erklären und die bereits abgegebene Steuererklärung zu berichtigen.
Dies ist für jene Steuerklärungen möglich, für die die Festsetzungsverjährung gemäß § 169 AO zum Zeitpunkt des Erbanfalls noch nicht eingetreten ist. Eine Berichtigungserklärung sollte im idealen Fall mit einem Fachanwalt für Steuerstrafrecht oder einem Steuerberater besprochen und auch von ihm erstellt werden.
Erfolgt die Abgabe einer Berichtigungserklärung vorsätzlich nicht, verwirklicht der Erbe den Tatbestand der Steuerhinterziehung. Um eine Strafe aufgrund dieser eigenen Steuerhinterziehung zu vermeiden, sollte ein Fachanwalt für Steuerstrafrecht oder ein Steuerberater konsultiert werden, damit er den Erben beim Verfassen eine strafbefreiender Selbstanzeige unterstützt.