Was Sie beim Grundstück- oder Immobilienerwerb wissen sollten!
Anders als bei den Ertragsteuern, lassen sich Vorgänge, die zu unnötigen steuerlichen Folgen führen, bei der Grunderwerbsteuer grundsätzlich nicht oder nur mit einem sehr hohen Aufwand heilen, da rechtswirksame Vereinbarungen über Grundstücke in Deutschland der notariellen Beurkundung bedürfen.
Es empfiehlt sich daher, vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages einen Steuerfachmann mit einzubeziehen, da ein Notar regelmäßig nicht steuerlich berät.
Beratungsbedarf gibt es insbesondere z.B. Immobilien in Gesellschaften, Bauträgerverträgen mit separatem Grundstückskauf, Schenkungen unter Auflagen, Treuhandverhältnissen, Testamenten mit Grundstücksvermächtnissen usw.
Unsere Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht beraten Sie bei der Prüfung der Grunderwerbsteuerpflicht bei Immobilientransaktionen sowie bei steueroptimierten Vertragsgestaltungen bei der Übertragung von Immobilien und Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften.
Soweit erforderlich, vertreten wir Sie auch gegenüber den Finanzbehörden und vor den Finanzgerichten.
Allgemein unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die zum Erwerb eines inländischen Grundstücks führen. Grunderwerbsteuer kann aber auch bei Anteilsübertragungen von Gesellschaften entstehen, sofern die Gesellschaften über Grund-besitz verfügen.
Als Grundstücke gelten nach § 2 GrEStG u.a. Grundstücke im Sinne des BGB, Bruchteilseigentum an Grundstücken, Grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurechte) sowie Wohnungs- und Teileigentum (Eigentumswohnungen). Nicht zu den Grundstücken gehören dagegen Betriebsvorrichtungen, Inventar und die Instandhaltungsrücklage. Wird also im Rahmen einer Grundstücksübertragung auch Inventar (z.B. Mobiliar, Einbauküche) miterworben, sollte hierzu im Vertrag ein Hinweis mit Bezeichnung und Wert der Gegenstände aufgenommen werden. Gleiches gilt auch für eine übernommene Instandhaltungsrücklage beim Erwerb einer Eigentumswohnung.
Die Höhe der Grunderwerbsteuer ist Angelegenheit der Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen liegt sie mit aktuell 6,5 % der Bemessungsgrundlage am oberen Ende der Skala und ist damit fast doppelt so hoch wie in Bayern und Sachsen am unteren Ende der Skala mit jeweils 3,5 %. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Gegenleistung, die der Erwerber für den Erwerb des Grundstücks aufwendet. Regelmäßig ist das der Kaufpreis, aber auch übernommene Verbindlichkeiten oder übernommene Verpflichtungen wie z.B. Sanierungs- oder Rückbauverpflichtungen stellen Gegenleistungen dar.
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich mit rechtswirksamem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, z.B. der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Ein hiervon abweichender Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks oder der Kaufpreiszahlung hat keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer.
Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 14 GrEStG steht, die nicht vom Willen eines Einzelnen abhängig ist. In diesem Fall entsteht die Steuer erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung (z. B. der Erteilung einer Baugenehmigung). Die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises ist dagegen regelmäßig keine aufschiebende Bedingung i.S.d. § 14 GrEStG.