Unternehmensnachfolge

Eine rechtssichere Perspektive für Sie und Ihre Familie
Der Übergang von Unternehmen, Unternehmensanteilen sowie Immobilien und sonstigem Vermögen an die nächste Generation ist für Familienunternehmen zugleich eine Herzensangelegenheit und eine komplexe Herausforderung – denn hier bestehen große Spielräume. Treibt auch Sie die Frage um, wie Sie Ihre Unternehmensnachfolge in die richtigen Bahnen lenken?
Dann sind Sie bei der BOSG richtig!

Zukunftssicherung in enger Abstimmung

Unsere Steuerberatungsgesellschaft ist auf die Beratung von inhabergeführten Familienunternehmen spezialisiert – unabhängig davon, ob diese ausschließlich in Deutschland oder auch zum Teil im Ausland tätig sind. Unsere steuerliche Beratung zeichnet sich durch einen engen Kontakt zu dem Inhaber und seiner Familie aus.
Wie kann so etwas aussehen? Welche Gestaltungsspielräume bestehen überhaupt – und lohnt es sich wirklich, sich frühzeitig den Kopf darüber zu zerbrechen? Um das aufzuzeigen, stellen wir Ihnen hier ein detailliertes Fallbeispiel aus unserer Beratungspraxis vor.

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Eine Unternehmerfamilie mit guter Ausgangslage

Susanne (*1963) und Peter Müller (*1961) sind seit dem 06.02.1989 verheiratet. Sie befinden sich seither im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das damalige Vermögen von Peter belief sich auf DEM 20.000,00, das von Susanne auf DEM 10.000,00.
1991 kam Sohn Marcel zur Welt, 1995 folgte Tochter Laura.

Die heutige Lage der Familie:

  • Vermögen:

    • Peter Müller gehört zu ½ eine Elektroinstallations-GmbH. Ihr Wert lässt sich nach vereinfachtem Ertragswertverfahren auf insgesamt € 2.000.000,00 bemessen.
    • Das Firmengrundstück mit aufstehender Halle (erbschaftsteuerlicher Wert = Verkehrswert € 500.000,00; Restbuchwert € 250.000,00; Restschulden €
      100.000,00) gehört Müller und seinem Mitgesellschafter Andreas Meier jeweils zur Hälfte.
    • Peter Müller besitzt ein schuldenfreies Mehrfamilienhaus mit einem erbschaftsteuerlichen Wert von € 800.000,00.
    • Sein Wertpapierdepot ist € 250.000,00 wert, sein aktuelles Barvermögen beträgt € 85.000,00.
    • Das Familienwohnheim mit einem erbschaftsteuerlichen Wert von € 400.000,00 gehört Peter und Susanne Müller hälftig.
    • Susannes Barbestand liegt bei € 20.000,00.

    In unserem Beispiel haben beide Ehegatten durch kapitalgedeckte Anlageprodukte oder durch Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vorgesorgt.
    Verteilung von Vermögen:

    • Peter: € 2.470.000,00
    • Susanne: € 220.000,00
  • Gemeinschaftliches Testament:
    Das Berliner Testament aus dem Jahr 2000 regelt eine gegenseitige Erbeinsetzung mit den beiden Kindern als Schlusserben. Diese werden nicht Schlusserben, wenn sie ihren Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend machen.
  • Gesellschaftsvertrag der Firma:
    Bei der GmbH gibt es, einen Gesellschaftsvertrag, in dem festgehalten ist, dass die Gesellschaftsanteile bei Tod eines Gesellschafters eingezogen werden, und die Erben für ihren Anteil im Falle des Todes nur 50% des Gutachterwertes erhalten. In unserem Beispiel wären das bei einem angenommenen
    Gutachterwert von € 1.500.000,00 für 100% der Anteile dann nur € 375.000,00. Diese Regelung wurde damals so gewählt, weil die Kinder beider Gesellschafter noch klein waren und die fachfremden Ehefrauen den Betrieb nicht hätten fortführen können.
  • Situation der Kinder:
    Marcel ist nun 34 Jahre alt, Laura 30. Sie hat eine Ausbildung zur Elektronikerin für Energie- und Gebäudetechnik absolviert und während ihrer
    Gesellinnenzeit einen Meisterlehrgang besucht, den sie mit gutem Erfolg bestanden hat. Seitdem arbeitet sie in einem befreundeten Elektroinstallationsbetrieb als Betriebsleiterin. Sohn Marcel hat eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann abgeschlossen und arbeitet seither in diesem Beruf.

Sollte Peter Müller nun sterben, würde sich folgendes Ergebnis einstellen:

  • Susanne würde als alleinige Erbin das vollständige Vermögen erben. Als Ehefrau hat sie gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG lediglich einen persönlichen Freibetrag von € 500.000,00. Es ist offensichtlich, dass der Vermögensanfall höher sein wird als der Freibetrag.
  • Da das Vermögen vollständig bei der Ehefrau anfällt, ergibt sich eine rechnerische Erbschaftsteuer von € 158.205,00.
  • Da Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht, kann Andreas Meier (als zweiter Gesellschafter) das Recht zum Einzug der Gesellschaftsanteile geltend machen. So kann er die GmbH-Anteile für einen Wert von € 375.000,00 abfinden, obwohl sie unstreitig € 750.000,00 wert wären.
  • Bei der Konstellation von Müller und Meier, dass beide GmbH-Gesellschafter zu je der Hälfte an der Firma beteiligt und zudem zu je der Hälfte Miteigentümer des betriebsnotwendigen Grundstücks sind, kommt es regelmäßig zur Betriebsaufspaltung. Steuerlich handelt es sich damit bei dem Grundstück nicht um Privatvermögen, sondern um Betriebsvermögen. In unserem Fall wird die Betriebsaufspaltung durch den Tod Peter Müllers zwangsweise beendet. Im Ergebnis wird das Grundstück mit dem Teilwert bewertet (entspricht in der Realität oft dem Verkehrswert) und aus dem Betriebsvermögen entnommen.

Welche Probleme aus der mangelhaften Gestaltung resultieren:

  • Durch die testamentarisch ausgeschlossene Ausnutzung persönlicher Freibeträge der Kinder fällt Erbschaftsteuer an, die vermieden werden könnte.
  • Auf die Familie und insbesondere Susanne Müller kommt eine Steuerlast von rd. € 199.855,00 zu, u.a. aufgrund der zwangsweisen Aufgabe der Betriebsaufspaltung.
  • Das Mehrfamilienhaus, das aufgrund der fachlichen Qualifikation des Sohnes gut bei ihm aufgehoben wäre, geht zwangsläufig an die Mutter.
  • Die GmbH-Anteile sind nicht mehr im Vermögen der Familie, obwohl die Tochter die Voraussetzungen für die Fortführung der GmbH fachlich aufweisen würde.
  • Die Familie bekommt nur € 375.000,00 Abfindung für die Anteile, obwohl sie € 750.000,00 wert sind.
  • Die sachliche Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen kann nicht in Anspruch genommen werden.

Wenn Peter und Susanne Müller rechtzeitig die Weichen anders gestellt hätten, wären diese Probleme vermeidbar gewesen. Dabei den Überblick zu behalten und alle Eventualitäten zu berücksichtigen, ist allerdings gar nicht so einfach.
Hier kommen wir als BOSG ins Spiel.

Wie nähern wir uns Ihrem Fall und was sind unsere Aufgaben?

  1. Erstgespräch mit den Beteiligten, um den Ist-Zustand aufzunehmen ->Frage nach fachlicher Eignung und Interesse zur Fortführung des Unternehmens innerhalb der Familie
  2. Übersicht über Vermögenswerte, Schulden und deren Zuordnung -> Prüfung der potenziellen Erben bzw. Beschenkten mit überschlägiger Bewertung
  3. Durchsicht von Erbverträgen, Testamenten und Gesellschaftsverträgen -> Erkennen notwendiger Anpassungen
  4. Überlegungen zur lebzeitigen Übertragung von Vermögen zur besseren Ausnutzung persönlicher Freibeträge -> in enger Abstimmung mit Notaren und Rechtsanwälten
  5. Verteilung von Vermögen zwischen den Ehegatten -> Güterstandsschaukel in enger Abstimmung mit Notaren und mit Begleitung bis zur Umsetzung
  6. Rechtssicherheit durch Anträge auf verbindliche Auskunft bei den zuständigen Finanzämtern
  7. Analyse der Altersversorgung, wenn der Übertragende durch die Aufgabe des Vermögens zu Lebzeiten seine wesentlichen Einkunftsquellen einbüßt -> spezielle Lösungen wie Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch, Übertragung von Geschäftsanteilen mit Versorgungszusage, u.a.
  8. Bewertung von Unternehmensvermögen und Immobilien für erbschaftsteuerliche bzw. schenkungssteuerliche Zwecke
  9. Wenn gewünscht: Beratung der nachfolgenden Generation im Zusammenhang mit der zeitgerechten Restrukturierung des Unternehmensvermögens …
  10. … und laufende steuerliche Betreuung

Wir richten uns nach Ihnen!
Erkennen Sie sich in unserem Fallbeispiel wieder? Befinden Sie sich womöglich in einer ähnlichen Situation? Oder ist Ihr Fall komplett anders gelagert? Ganz egal, wie Ihre Ausgangslage ist: Wir gehen auf Ihre individuellen Anforderungen ein und kennen die besten Schritte in eine sichere Zukunft für Ihr Unternehmen und Ihre Familie.
Vereinbaren Sie ein unverbindliches Beratungsgespräch!
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E- Mail, damit wir Ihnen als kompetenter Partner bei Ihrer Unternehmensnachfolgelösung zur Seite stehen können.