Erbfolge Planung bei Betriebsvermögen

Abstimmung des Gesellschaftsvertrags mit dem Testament bzw. dem Erbvertrag
Grundsätzlich ist die Übertragungsmöglichkeit von Gesellschaftsanteilen in Abhängigkeit davon, ob man ein Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften oder Anteile an GmbHs überträgt von Gesetzes Wegen unterschiedlich und die Ergebnisse oftmals nicht im Sinne des Erblassers und der potenziellen Erben.

  • Durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag (z.B. die qualifizierte Nachfolgeklausel) ist es möglich das Betriebsvermögen an den Abkömmling zu übertragen, der als Unternehmensnachfolger in Frage kommt. Werden solche Regelungen nicht getroffen besteht die Möglichkeit, dass Gesellschaftsanteile bei Personengesellschaften den übrigen Gesellschaftern anwachsen. Dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft stünde dann nur eine Abfindung zu. Die Abfindung richtet sich in der Regel nach dem Verkehrswert. Wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass keine Abfindung gezahlt werden soll oder aber eine geringere als den Verkehrswert vorsieht, wäre hier nicht nur die ggf. beabsichtigte Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie verbaut, sondern ggf. sogar die Versorgung der Hinterbliebenen nicht sichergestellt.
  • Neben einer klaren Regelung hinsichtlich des Umgangs mit den Gesellschaftsanteilen des Erblassers im Gesellschaftsvertrag ist eine hierzu passende Regelung in der letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) des Erblassers aufzunehmen. Wenn z.B. kein Erbe eingesetzt wird, der durch den Gesellschaftsvertrag als potenzieller Unternehmensnachfolger in Frage käme, liefe die Regelung des Gesellschaftsvertrags ins Leere.
  • Die Unternehmensnachfolge sollte bereits zu Lebzeiten geklärt werden, damit es im Erbfall zu keinen Erbstreitigkeiten kommt und die Hinterbliebenen in dem beabsichtigten und notwendigen Maße abgesichert sind. Dies setzt eine professionelle und eng verzahnte Beratung zwischen Steuerberater und Rechtsanwälten bzw. Notaren voraus. Durch unsere langjährige und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Schmidt Rechtsanwälten (Fachanwälte und Notariat) können wir Ihnen diese anspruchsvolle und auf Ihren Sachverhalt individuell angepasste Beratung anbieten.